Satzung
der
GPA
German Pinball Association
1. Verein deutscher Flipperfreunde e. V.
Neufassung vom 1. November 2021
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „GPA German Pinball Association, 1. Verein deutscher Flipperfreunde e. V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) 1Der Verein hat seinen Sitz in Münster. 2Der Vorstand kann den Ort der Geschäftsstelle hiervon abweichend festlegen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt als wesentliches Ziel, den Flipper als Kult- und Kunstobjekt sowie Unterhaltungs- und Sportgerät in der Öffentlichkeit wieder bekannter zu machen und seine Verbreitung zu fördern.
(2) Zu den Aufgaben des Vereins in diesem Zusammenhang gehören insbesondere
- die Auseinandersetzung mit geschichtlichen, kulturellen, künstlerischen und technischen Einflüssen auf die Entwicklung und Verbreitung des Flippers,
- die Förderung von Kontakten und Informationsaustausch zwischen den Flipperfreunden untereinander sowie mit der Automatenindustrie,
- die Veranstaltung von Wettbewerben und Meisterschaften im gesamten Bundesgebiet einschließlich der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen,
- die Unterstützung von Sammlern durch technische Workshops, Veranstaltung von Geräte- und Teilemärkten, Katalogisierung vorhandener Geräte und Archivierung von Dokumentationsmaterial einschließlich elektronischer Inhalte nebst technischer Unterlagen,
- die Präsenz auf Messen, Shows und Veranstaltungen des Automatengewerbes, Pressearbeit unter Einbeziehung des Internet,
- Bereitstellung eines Schiedsverfahrens für Auseinandersetzungen zwischen Sammlern,
- Führung einer Interessentenkartei, die den eingeschriebenen Interessenten zugänglich gemacht wird.
(3) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) 1lm Falle einer Liquidation des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen der Kinderkrebshilfe der Stadt Münster zu.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann ohne Altersbeschränkung jede natürliche Person werden und jede juristische Person oder sonstige rechtsfähige Personenvereinigung des in- oder ausländischen privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Antrag, der in Textform an den Vorstand zu richten ist.
(4) 1Die Aufnahme erfolgt, durch einstimmige Entscheidung des Vorstandes. 2Widerspricht hingegen mindestens ein Vorstandsmitglied der Aufnahme, so entscheidet über sie die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 1Die Aufnahme bedarf in diesem Fall einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod – bei einer juristischen Person oder sonstigen rechtsfähigen Vereinigung durch Löschung aus dem zuständigen Register, mangels eines solchen durch Verlust der Rechtsfähigkeit – oder durch Austritt (Absatz 2) oder Ausschluss (Absätze 3 bis 7) aus dem Verein.
(2) 1Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann wegen schuldhafter grober Verletzung der Vereinsinteressen oder wegen Beitragsrückstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(4) Der Ausschluss wegen schuldhafter grober Verletzung der Vereinsinteressen kann erst erfolgen, nachdem dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben worden ist.
(5) Der Ausschluss wegen Beitragsrückstandes setzt voraus, dass nach Fälligkeit eine schriftliche Mahnung erfolgt ist, diese einen Hinweis auf den drohenden Ausschluss enthalten hat und nach ihrer Absendung an die von dem Mitglied zuletzt angegebene Postadresse ein Monat fruchtlos verstrichen ist.
(6) 1Für den Ausschluss ist zunächst der Vorstand zuständig, außer
- wenn es sich um ein Vorstandsmitglied, ein Beiratsmitglied oder einen Kassenprüfer handelt
- oder wenn der Vorstand selbst oder eines seiner Mitglieder von dem ausschlusswürdigen Verhalten persönlich betroffen war.
(7) 1Der Ausschluss kann auch durch Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgen,
- wenn der Vorstand nicht einstimmig für den Ausschluss entscheidet,
- wenn er angesichts eines ausschlusswürdigen Verhaltens untätig bleibt
- oder wenn er nach Absatz 6 Satz 1 nicht zuständig ist.
2Ein Ausschluss durch die Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 3Das Mitglied, um dessen Ausschluss es geht, sowie Mitglieder, die selbst von dem ausschlusswürdigen Verhalten persönlich betroffen waren, dürfen dabei anwesend sein, aber nicht mit abstimmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) 1Von den Vereinsmitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. 2Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen durch einstimmigen Beschluss Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte des Mitglieds
(1) Den Mitgliedern des Vereins stehen alle Einrichtungen des Vereins zur Verfügung (beispielsweise Archive und Dokumentationen zum privaten Nutzen).
(2) Mitglieder können an den vom Verein organisierten Veranstaltungen und Lehrgängen exklusiv oder bevorzugt teilnehmen.
(3) 1Mitglieder können an den vom Verein durchgeführten Ersatzteileversteigerungen exklusiv teilnehmen. 2Sie dürfen die dort erworbenen Teile nicht gewerblich weiterveräußern. 3Bei einem Verstoß kann der Verein einen auf höchstens zwei Jahre befristeten Ausschluss von der Teilnahme an Ersatzteileversteigerungen aussprechen. 4Für das Verfahren gelten § 4 Absätze 4, 6 und 7 entsprechend.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) 1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2Sie beschließt über
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer,
- die Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer,
- einen etwaigen Haushaltsplan und Kreditaufnahmen;
- alle Fragen, in denen ihr durch Gesetz, Satzung oder Vorstandsbeschluss die Entscheidung obliegt.
(2) 1Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Rahmen der normalerweise zweimal jährlichen Vereinstreffen (Conventions) am jeweiligen Veranstaltungsort statt, mindestens jedoch einmal jährlich. 2Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von % der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen der Zweck (d. h. die gewünschte Tagesordnung) und die Gründe angegeben werden.
(3) 1Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung oder in seinem Einverständnis vom Vizepräsidenten in Textform einberufen. 2Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. 3Die Einberufungsfrist beträgt sechs Wochen. 4Zur ordnungsgemäßen Einladung genügt ihre Absendung an die vom jeweiligen Mitglied zuletzt angegebene Postadresse oder sonstige Kommunikationsverbindung; zur Fristwahrung genügt die Absendung innerhalb der Frist.
(4) 1Jedes Mitglied kann spätestens vier Wochen vor der Versammlung die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. 2Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn er von mindestens fünf Mitgliedern einschließlich des Antragstellers unterstützt wird; ist das nicht der Fall, so liegt die Entscheidung im Ermessen des Vorstands. 3Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die neuen Tagesordnungspunkte den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. 4Zur ordnungsgemäßen Mitteilung genügt ihre Absendung an die vom jeweiligen Mitglied zuletzt angegebene Postadresse oder sonstige Kommunikationsverbindung; zur Fristwahrung genügt die Absendung innerhalb der Frist.
(5) 1Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet; ist auch dieser verhindert oder findet eine Vorstandswahl statt, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(6) 1Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 2Der Versammlungsleiter kann Gäste und Pressevertreterzulassen.
(7) 1Wahlen und sonstige Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. 2Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3Mitglieder können sich nur durch andere Mitglieder vertreten lassen, juristische Personen oder sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen auch durch ihren gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Bevollmächtigten. 4Die Vertretung bedarf einer schriftlichen, dem Versammlungsleiter in der Versammlung zu übergebenden Vollmacht. 5Kein Mitglied kann mehr als drei andere Mitglieder vertreten.
(8) 1Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (= gültige Ja- oder Nein-Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt) gefasst. 2Erreicht bei einer Wahl unter drei oder mehr Kandidaten keiner von ihnen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(9) Zu Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(10) 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder (wobei gemäß Absatz 7 Satz 3 vertretene Mitglieder mitgezählt werden) anwesend sind. 2Erscheinen weniger als 20 Mitglieder, so ist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 3Hierauf ist bei der Einladung zu der nächsten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
(11) 1Über die Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Anwesenden ein Protokoll zu führen. 2Wahlen und Beschlüsse sind dort mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen festzuhalten. 3Das Protokoll ist von dem durch die Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterschreiben.
(12) Beschlüsse können nur binnen zwei Monaten durch Klage am Sitz des Vereins angefochten werden.
§ 8 Vorstand
(1) 1Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. 2Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich. 3Für außergerichtliche Rechtshandlungen bis zu einem finanziellen Umfang von 500 € im Einzelfall ist jedoch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsbefugt.
(2) Vorstandsbeschlüsse können abweichend von § 28 Absatz 1 BGB auch durch Übereinkunft der beiden Vorstandsmitglieder in Textform oder per Telefon gefasst werden.
(3) 1Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 2Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. 3Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. 4Die Amtsperiode des Vorstandes beginnt und endet jeweils mit der ersten Mitgliederversammlung eines jeden geraden Kalenderjahres; kommt jedoch auf dieser keine Neuwahl zustande, so bleibt der alte Vorstand noch bis zum Zustandekommen einer Neuwahl im Amt. 5Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig von jeder Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. 6Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet ferner vorzeitig durch Rücktritt, der dem anderen Vorstandsmitglied gegenüber zu erklären ist, sowie durch Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. 7ln allen Fällen eines vorzeitigen Amtsendes ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied für die restliche Amtsperiode zu wählen. 8Bis dahin vertritt das verbliebene Vorstandsmitglied den Verein allein. 9Für den Fall, dass das Amt beider Vorstandsmitglieder vorzeitig endet und eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl noch nicht einberufen ist, so hat der ausgeschiedene Präsident und bei dessen Verhinderung der ausgeschiedene Vizepräsident das Recht und die Pflicht, die nächste Mitgliederversammlung einzuberufen. 10Bis zur Neuwahl werden die notwendigen Vereinsgeschäfte vom Beirat weitergeführt.
(4) 1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
der Mitgliederversammlung übertragen sind. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung des etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
- Beschlussfassung über die Aufnahme (§ 3 Absatz 4) und den Ausschluss (§ 4 Absatz 6) von Mitgliedern.
§ 9 Beirat
(1) 1Zusätzlich zum Vorstand hat der Verein einen Beirat, der aus bis zu drei Mitgliedern besteht. 2Die Beiratsmitglieder sind nicht vertretungsberechtigt und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. 3Sie können für spezielle Aufgabenbereiche oder zur allgemeinen Unterstützung des Vorstandes gewählt werden.
(2) 1Für den Beirat gelten § 8 Absatz 3 Sätze 1 bis 6 entsprechend; Satz 7 gilt mit der Maßgabe, dass eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode erfolgen kann, aber nicht muss. 2Ferner können, auch ohne dass ein Beiratsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist, während einer laufenden Amtsperiode weitere Beiratsmitglieder bis zum Erreichen der Höchstzahl gemäß Absatz 1 Satz.1 für den Rest der Amtsperiode hinzugewählt werden.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Mit der Wahl der neuen Amtsperiode des Vorstands wird mindestens ein Kassenprüfer gewählt.
(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Einhaltung des etwaigen Haushaltsplanes, die Mittelverwendung, die Buchführung und die Vermögensverwaltung zu überprüfen. Er berichtet in jeder Mitgliederversammlung, in der der Vorstand Entlastung begehrt, über das Ergebnis der Prüfung.
§ 11 Liquidation
(1) Falls die Mitgliederversammlung nicht mit der in § 8 Absatz 2 Satz 5 vorgesehenen Mehrheit etwas anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.