Vereinssatzung
Neufassung vom 16. November 2013
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “GPA German Pinball Association, 1. Verein deutscher Flipperfreunde e. V.” und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster. Der Vorstand kann den Ort der Geschäftsstelle hiervon abweichend festlegen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt als wesentliches Ziel, den Flipper als Kult- und Kunstobjekt sowie Unterhaltungs- und Sportgerät in der Öffentlichkeit wieder bekannter zu machen und seine Verbreitung zu fördern.
(2) Zu den Aufgaben des Vereins in diesem Zusammenhang gehören insbesondere
- die Auseinandersetzung mit geschichtlichen, kulturellen, künstlerischen und technischen Einflüssen auf die Entwicklung und Verbreitung des Flippers,
- die Förderung von Kontakten und Informationsaustausch zwischen den Flipperfreunden untereinander sowie mit der Automatenindustrie,
- die Veranstaltung von Wettbewerben und Meisterschaften im gesamten Bundesgebiet einschließlich der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen,
- die Unterstützung von Sammlern durch technische Workshops, Veranstaltung von Geräte- und Teilemärkten, Katalogisierung vorhandener Geräte und Archivierung von Dokumentationsmaterial einschließlich elektronischer Inhalte nebst technischer Unterlagen,
- die Präsenz auf Messen, Shows und Veranstaltungen des Automatengewerbes, Pressearbeit unter Einbeziehung des Internet,
- Bereitstellung eines Schiedsverfahrens für Auseinandersetzungen zwischen Sammlern,
- Führung einer Interessentenkartei, die den eingeschriebenen Interessenten zugänglich gemacht wird.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins an die Mitglieder zu gleichen Teilen ausgekehrt, wenn nicht die Mitgliederversammlung einen oder mehrere andere Anfallberechtigte bestimmt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann ohne Altersbeschränkung jede natürliche Person werden und jede juristische Person oder sonstige rechtsfähige Personenvereinigung des in- oder ausländischen privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Antrag, der in Textform an den Vorstand zu richten ist.
(4) Die Aufnahme erfolgt durch einstimmige Entscheidung des Vorstandes. Widerspricht hingegen mindestens ein Vorstandsmitglied der Aufnahme, so entscheidet über sie die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Aufnahme bedarf in diesem Fall einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod – bei einer juristischen Person oder sonstigen rechtsfähigen Vereinigung durch Löschung aus dem zuständigen Register, mangels eines solchen durch Verlust der Rechtsfähigkeit – oder durch Austritt (Absatz 2) oder Ausschluss (Absätze 3 bis 7) aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann wegen schuldhafter grober Verletzung der Vereinsinteressen oder wegen Beitragsrückstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(4) Der Ausschluss wegen schuldhafter grober Verletzung der Vereinsinteressen kann erst erfolgen, nachdem dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben worden ist.
(5) Der Ausschluss wegen Beitragsrückstandes setzt voraus, dass nach Fälligkeit eine schriftliche Mahnung erfolgt ist, diese einen Hinweis auf den drohenden Ausschluss enthalten hat und nach ihrer Absendung an die von dem Mitglied zuletzt angegebene Postadresse ein Monat fruchtlos verstrichen ist.
(6) Für den Ausschluss ist zunächst der Vorstand zuständig, außer
- wenn es sich um ein Vorstandsmitglied, ein Beiratsmitglied oder einen Kassenprüfer handelt
- oder wenn der Vorstand selbst oder eines seiner Mitglieder von dem Ausschlusswürdigen Verhalten persönlich betroffen war.
Der Ausschluss bedarf der einstimmigen Entscheidung des Vorstandes. Gegen ihn ist die Anrufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitgliedes. Eine Aufhebung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied, um dessen Ausschluss es geht, sowie Mitglieder, die selbst von dem Ausschlusswürdigen Verhalten persönlich betroffen waren, dürfen dabei anwesend sein, aber nicht mit abstimmen.
(7) Der Ausschluss kann auch durch Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgen,
- wenn der Vorstand nicht einstimmig für den Ausschluss entscheidet,
- wenn er angesichts eines Ausschlusswürdigen Verhaltens untätig bleibt
- oder wenn er nach Absatz 6 Satz 1 nicht zuständig ist.
Ein Ausschluss durch die Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied, um dessen Ausschluss es geht, sowie Mitglieder, die selbst von dem Ausschlusswürdigen Verhalten persönlich betroffen waren, dürfen dabei anwesend sein, aber nicht mit abstimmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Vereinsmitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen durch einstimmigen Beschluss Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte des Mitglieds
(1) Den Mitgliedern des Vereins stehen alle Einrichtungen des Vereins zur Verfügung (beispielsweise Archive und Dokumentationen zum privaten Nutzen).
(2) Mitglieder können an den vom Verein organisierten Veranstaltungen und Lehrgängen exklusiv oder bevorzugt teilnehmen.
(3) Mitglieder können an den vom Verein durchgeführten Ersatzteileversteigerungen exklusiv teilnehmen. Sie dürfen die dort erworbenen Teile nicht gewerblich weiterveräußern. Bei einem Verstoß kann der Verein einen auf höchstens zwei Jahre befristeten Ausschluss von der Teilnahme an Ersatzteileversteigerungen aussprechen. Für das Verfahren gelten § 4 Absätze 4, 6 und 7 entsprechend.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer,
- die Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer,
- einen etwaigen Haushaltsplan und Kreditaufnahmen;
- alle Fragen, in denen ihr durch Gesetz, Satzung oder Vorstandsbeschluss die Entscheidung obliegt.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Rahmen der normalerweise zweimal jährlichen Vereinstreffen (Conventions) am jeweiligen Veranstaltungsort statt, mindestens jedoch einmal jährlich. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/4 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen der Zweck (d. h. die gewünschte Tagesordnung) und die Gründe angegeben werden.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung oder in seinem Einverständnis vom Vizepräsidenten in Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt sechs Wochen. Zur ordnungsgemäßen Einladung genügt ihre Absendung an die vom jeweiligen Mitglied zuletzt angegebene Postadresse oder sonstige Kommunikationsverbindung; zur Fristwahrung genügt die Absendung innerhalb der Frist.
(4) Jedes Mitglied kann spätestens vier Wochen vor der Versammlung die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn er von mindestens fünf Mitgliedern einschließlich des Antragstellers unterstützt wird; ist das nicht der Fall, so liegt die Entscheidung im Ermessen des Vorstands. Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die neuen Tagesordnungspunkte den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Zur ordnungsgemäßen Mitteilung genügt ihre Absendung an die vom jeweiligen Mitglied zuletzt angegebene Postadresse oder sonstige Kommunikationsverbindung; zur Fristwahrung genügt die Absendung innerhalb der Frist.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet; ist auch dieser verhindert oder findet eine Vorstandswahl statt, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und Pressevertreter zulassen.
(7) Wahlen und sonstige Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/2 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können sich nur durch andere Mitglieder vertreten lassen, juristische Personen oder sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen auch durch ihren gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Bevollmächtigten. Die Vertretung bedarf einer schriftlichen, dem Versammlungsleiter in der Versammlung zu übergebenden Vollmacht. Kein Mitglied kann mehr als drei andere Mitglieder vertreten.
(8) Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (= gültige Ja- oder Nein-Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt) gefasst. Erreicht bei einer Wahl unter drei oder mehr Kandidaten keiner von ihnen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(9) Zu Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(10) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder (wobei gemäß Absatz 7 Satz 3 vertretene Mitglieder mitgezählt werden) anwesend sind. Erscheinen weniger als 20 Mitglieder, so ist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung zu der nächsten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Anwesenden ein Protokoll zu führen. Wahlen und Beschlüsse sind dort mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen festzuhalten. Das Protokoll ist von dem durch die Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterschreiben.
(12) Beschlüsse können nur binnen zwei Monaten durch Klage am Sitz des Vereins angefochten werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich. Für außergerichtliche Rechtshandlungen bis zu einem finanziellen Umfang von 500 Euro im Einzelfall ist jedoch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsbefugt.
(2) Vorstandsbeschlüsse können abweichend von § 28 Absatz 1 BGB auch durch Übereinkunft der beiden Vorstandsmitglieder in Textform oder per Telefon gefasst werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Amtsperiode des Vorstandes beginnt und endet jeweils mit der zweiten Mitgliederversammlung eines jeden ungeraden Kalenderjahres; kommt jedoch auf dieser keine Neuwahl zustande, so bleibt der alte Vorstand noch bis zum Zustandekommen einer Neuwahl im Amt. Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig von jeder Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet ferner vorzeitig durch Rücktritt, der dem anderen Vorstandsmitglied gegenüber zu erklären ist, sowie durch Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. In allen Fällen eines vorzeitigen Amtsendes ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied für die restliche Amtsperiode zu wählen. 8Bis dahin vertritt das verbliebene Vorstandsmitglied den Verein allein. Für den Fall, dass das Amt beider Vorstandsmitglieder vorzeitig endet und eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl noch nicht einberufen ist, so hat der ausgeschiedene Präsident und bei dessen Verhinderung der ausgeschiedene Vizepräsident das Recht und die Pflicht, die nächste Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zur Neuwahl werden die notwendigen Vereinsgeschäfte vom Beirat weitergeführt.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung des etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
- Beschlussfassung über die Aufnahme (§ 3 Absatz 4) und den Ausschluss (§ 4 Absatz 6) von Mitgliedern.
§ 9 Beirat
(1) Zusätzlich zum Vorstand hat der Verein einen Beirat, der aus bis zu sechs Mitgliedern, mindestens jedoch aus dem Kassenwart, besteht. Die Beiratsmitglieder sind nicht vertretungsberechtigt und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie können für spezielle Aufgabenbereiche oder zur allgemeinen Unterstützung des Vorstandes gewählt werden.
(2) Für den Beirat gelten § 8 Absatz 3 Sätze 1 bis 6 entsprechend; Satz 7 gilt mit der Maßgabe, dass eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode erfolgen kann, aber (außer beim Kassenwart) nicht muss. Ferner können, auch ohne dass ein Beiratsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist, während einer laufenden Amtsperiode weitere Beiratsmitglieder bis zum Erreichen der Höchstzahl gemäß Absatz 1 Satz 1 für den Rest der Amtsperiode hinzugewählt werden.
§ 10 Kassenprüfer
(1) In jeder Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer gewählt.
(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Einhaltung des etwaigen Haushaltsplanes, die Mittelverwendung, die Buchführung und die Vermögensverwaltung zu überprüfen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 11 Liquidation
(1) Falls die Mitgliederversammlung nicht mit der in § 8 Absatz 2 Satz 5 vorgesehenen Mehrheit etwas anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.